Gewaltenteilung #
Gewaltenteilung verteilt Teilhabe an Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Nicht unterteilt wird staatliche Gewalt an sich. Ziel ist es, die Ansammlung von Gewalt bei einer Person oder Institution zu vermeiden. Die zugebilligte Macht wird einer wechselseitigen Kontrolle unterworfen. Das macht Gewaltenteilung zu einem Prinzip pluralistisch-demokratischer Rechtsstaaten.
Nach Steffani ( 1997) lassen sich sechs Formen der Gewaltenteilung in der Politikwissenschaft unterscheiden: die staatsrechtliche, die temporale, die föderative, die konstiutionelle, die dezisive sowie die soziale Teilungslehre. Einzelne Dimensionen haben eine geringe Aussagekraft über das Maß der politischen Freiheit in einem Staat, zusammengenommen erlauben sie eine Bewertung der Situation in einem Staat oder subnationalen Einheit.
Staatsrechtliche Teilungslehre #
Die staatsrechtliche Teilungslehre entspricht der Montesquieuschen Unterteilung in drei Hauptfunktionen: Rechtssetzung (Exekutive), nichtstreitige Rechtsanwendung (Exekutive) und streitige Rechtsanwendung (Judikative). Betont wird die Bedeutung der Trennung der Judikative von anderen Staatsgewalten. Die Legislative umfasst zwei Funktionen, die Planung und Zustimmung zu Gesetzesvorhaben. Die Exekutive subsumiert die Bereiche der Ausführung und Leitung, wobei die Ausführung als Verwaltungsfunktion bezeichnet wird.
Temporale Teilungslehre #
Die temporale Teilungslehre befasst sich mit den Fragen der temporalen Gewaltenteilung, daher die Diskontinuität von Verfassungsorganen in der Rechtssetzung und streitigen sowie nicht streitigen Rechtsanwendung. Zu diskutieren ist hier zum Beispiel der Turnus von Parlamentswahlen, die durch das Diskontinuitätsprinzip auch Folgen für die laufende Gesetzgebung haben. (Vgl. Steffani 1997: 46-43)
Föderative Teilungslehre #
Eine föderative Gewaltenteilung ist dann gegeben, wenn Kompetenzen vertikal verteilt werden, so in Deutschland die Teilung von Kompetenzen auf Bund, Länder und Gemeinden (vgl. Steffani 1997: 44 f.).
Konstitutionelle Teilungslehre #
In der konstitutionellen Teilungslehre unterscheidet Steffani (vgl. 1997: 45-48) zwischen einer hierarchischen Rangfolge von Rechtsebenen. In absteigender Rangfolge wird so eine Hierarchie vom der Verfassung über einfache Gesetze bis zur Verwaltungsanweisung aufgebaut.
Dezisive Teilungslehre #
Die dezisive Teilungslehre setzt pluralistische Gruppen einer Demokratie mit fixierbaren Kompetenzbereichen der oben beschriebenen Teilungslehren in Kontext. Steffani bezeichnet die dezisive Teilungslehre als das „Herzstück der politologischen Gewaltenteilungslehre“ (Steffani 1997: 48).
Soziale Teilungslehre #
Die soziale Teilungslehre setzt die eine Gewaltenteilung in Verbindung mit sozialen Gruppengefügen. Dabei werden Kategorien wie Klassenstruktur, soziale Schichtung, Ideologien sowie numerische und ökonomische Potenzen bedient. (Vgl. Steffani 1997: 53 f.)